Experten-Tipps vom Immobilienprofi

Fälligkeit des Kaufpreises:

Bezahlung nach Baufortschritt


1. Abschlagszahlungen

Stets ist darauf zu achten, dass den Zahlungen jeweils ein entsprechender Grundstücks- und Bauwert gegenübersteht.

Bei Zweifeln kann sich der Erwerber bei einem technischen Fachmann informieren. Durch die Zahlung nach Baufortschritt ist das Fertigstellungsrisiko, das der Erwerber jedes erst zu errichtenden Gebäudes trägt, zwar nicht ausgeschlossen, aber doch vermindert.

2. Sieben Raten nach MaBV Zahlungen dürfen nicht vor Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abschnitt „Fälligkeit des Kaufpreises: Grundvoraussetzungen“ fällig werden.

Die MaBV sieht dann eine Ratenzahlung ent sprechend dem Bauablauf mit bis zu sieben Raten (Abschlagszahlungen) vor (§ 3 Abs. 2 MaBV).

Die Raten können aus folgenden Teilbeträgen – bezogen auf die volle Vertragssumme unter Einbeziehung von Sonderwünschen – zusammengesetzt werden:

30,0 % nach Beginn der Erdarbeiten

28,0 % nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten

5,6 % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen

2,1 % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen

2,1 % für die Rohinstallation der Sanitäranlagen

2,1 % für die Rohinstallation der Elektroanlagen

7,0 % für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung

4,2 % für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten

2,1 % für den Estrich 2,8 % für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich

8,4 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe

2,1 % für die Fassadenarbeiten

3,5 % nach vollständiger Fertigstellung

Die Zusammensetzung dieser Raten sollte vorab im notariellen Vertrag festgelegt werden. Sofern einzelne dieser Leistungen („Gewerke“) nicht anfallen (etwa beim Eigenausbau), ist der jeweilige Prozentsatz an teilig auf die übrigen Raten zu verteilen. Eine Unter teilung einzelner Raten ist unzulässig.

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